CSRD - Alles was Sie wissen müssen!
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt zu einer Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen in der EU und wird sukzessive für große Unternehmen verpflichtend. Sie ist im Jänner 2023 in Kraft getreten und löst somit die bis jetzt geltende NFRD (Non-Financial Reporting Directive) ab. Die CSRD-Berichtspflicht wird in einem Stufenmodell ab 2024 eingeführt und betrifft zunächst alle Unternehmen, die bereits jetzt unter die NFRD fallen.
Die verbindliche Struktur und der Umfang von Nachhaltigkeitsberichten sind in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) beschrieben, die von der EFRAG in Anlehnung an die NFRD und GRI (Global Reporting Initiative) entwickelt wurden. Ausgehend von einer Wesentlichkeitsanalyse Ihrer Geschäftstätigkeit wird der Berichtsumfang auf die für Sie wesentlichen Bereiche Ihrer Umweltauswirkungen und -risiken beschränkt.
Der Nachhaltigkeitsbericht ist ausschließlich zusammen mit dem Lagebericht zu veröffentlichen, eine andere Form der Nachhaltigkeitsberichterstattung entbindet Ihr Unternehmen nicht von der Berichtspflicht. Der Nachhaltigkeitsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden, wobei für das erste Berichtsjahr eine limited assurance ausreicht, die sukzessive bis zu einer reasonable assurance gesteigert wird.
Wie sind die ESRS aufgebaut?
Es gibt zwei bereichsübergreifende European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und zehn thematische, branchenunabhängige ESRS-Standards.
Die bereichsübergreifenden ESRS-Standards umfassen die allgemeinen Anforderungen, den Berichtszeitraum, die Wesentlichkeitsanalyse und die Berichtspflichten.
Die 10 thematischen ESRS sind in die drei Bereiche Umwelt, Soziales und Governance unterteilt. Durch eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse werden die Berichtspflichten Ihres Unternehmens ermittelt.
Ist Ihr Unternehmen von der CSRD betroffen?
Alle in Europa ansässigen großen Kapitalgesellschaften werden stufenweise in die Berichtpflicht nach der CSRD aufgenommen. Dies wird rund 50.000 Unternehmen betreffen, in Österreich geht man von rund 2.000 Unternehmen aus, welche unter der CSRD berichten werden.
Ab dem 1.1.2024 - Berichtsjahr 2024 mit der Frist 2025
Zuallererst müssen alle börsennotierten, großen Unternehmen, die auch schon jetzt unter die NFRD fallen, nach CSRD und ESRS berichten.
Folgende Kriterien gelten:
> 500 Beschäftigte
> 50 Mio. € Umsatz oder > 25 Mio. € Bilanzsumme
Ab dem 1.1.2025 - Berichtsjahr 2025 mit der Frist 2026
Ab dem 1.1.2025 müssen alle großen Kapitalgesellschaften gemäß der CSRD einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen.
2 der 3 folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:
> 250 Beschäftigte
> 50 Mio. € Umsatz
> 25 Mio. € Bilanzsumme
Ab dem 1.1.2026 - Berichtsjahr 2026 mit der Frist 2027
Alle börsennotierten KMU müssen ab Januar 2026 einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD vorlegen. Für sie wird die EFRAG zusätzliche Berichtsstandards entwickeln, die unter dem Namen LSME ESRS veröffentlicht werden.
Wie bereiten Sie sich auf die CSRD und ESRS vor?
Eine strukturierte Vorgehensweise und eine individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Roadmap zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung führen Sie schrittweise an das Thema CSRD und ESRS heran. Im Vorfeld werden Ihre bisherigen Nachhaltigkeitsbemühungen und Lageberichte analysiert, um die weitere Datenerhebung in must-haves und should-haves zu unterteilen und im nächsten Schritt die Wesentlichkeitsanalyse zu starten.
Wie bewältige ich die CSRD erfolgreich?
Die CSRD definiert den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die ESRS verlangen eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse, um die Umwelt- und Sozialauswirkungen Ihres Unternehmens sowie die Umwelt- und Sozialrisiken zu ermitteln. Nach der Wesentlichkeitsanalyse wissen Sie, welche themenspezifischen Kapitel und Kennzahlen der ESRS für Sie relevant und zu berichten sind.
Sind KMU von der Berichtspflicht nach der CSRD ausgenommen?
Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, einem Umsatz von weniger als 45 Millionen Euro und einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Euro, die nicht börsennotiert sind, sind zunächst von der Berichtspflicht nach der CSRD ausgenommen. Die Anfragen von Großunternehmen nach Nachhaltigkeitsberichten werden jedoch auch für diese Unternehmen zunehmen. Um einen Leitfaden zu bieten, der sich an der CSR-Richtlinie und den ESRS orientiert, wird die EFRAG einen VSME (Voluntary) Standard veröffentlichen.